Transparenz-Verordnung
Offenlegung gemäß Verordnung (EU) 2019/2088
Die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungs- bzw. Transparenz-Verordnung) verpflichtet Versicherungsvermittler, die zu Versicherungsanlageprodukten beraten, auf ihrer Website Informationen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken zu veröffentlichen.
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung (Art. 3 und Art. 6)
Als Versicherungsvertreter der Concordia Versicherungen vermittle ich unter anderem Lebens- und Rentenversicherungen. Nachhaltigkeitsrisiken werden bei meiner Beratung bislang nicht gesondert einbezogen.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, zwischen konventionellen und nachhaltigen Produktlösungen zu wählen. Insbesondere die Concordia oeco Lebensversicherungs-AG bietet Vorsorgelösungen mit nachhaltiger Ausrichtung an. Auf Wunsch berücksichtige ich Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen gerne im Beratungsgespräch.
Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art. 4)
Nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren werden bei der Beratung derzeit nicht berücksichtigt. Informationen zur Nachhaltigkeitsstrategie der Versicherer und zu den einzelnen Produkten erhalten Sie in den vorvertraglichen Informationen sowie auf den Websites der Produktanbieter, z. B. unter www.concordia.de/unternehmen/nachhaltigkeit.
Vergütungspolitik (Art. 5)
Für die Vermittlung von Versicherungsprodukten erhalte ich eine Provision und ggf. sonstige Vergütungen, die im Versicherungsbeitrag enthalten sind. Die Vergütung ist nicht von der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken abhängig. Nachhaltigkeitsrisiken werden in der Vergütungspolitik derzeit nicht berücksichtigt.
Stand: September 2026